Wissenswertes

Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (eV) droht

Die eV - früher „Offenbarungseid“ - soll das Eintreiben von Forderungen erleichtern. Der Schuldner muss genaue Auskünfte über sein aktuelles Vermögen geben. Meistens beantragt der Gläubiger beim Gericht die Abgabe der eV zusammen mit dem Pfändungsantrag. Ist die Pfändung erfolglos soll der Schuldner die eV abgeben. Auch das Finanzamt kann die Abgabe einer eV verlangen, falls Steuerschulden bestehen oder z.B. Beiträge zur gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt wurden.

Die Vorladung zur eV ist ernst zu nehmen. Erscheint der Schuldner unentschuldigt nicht zum Termin, kann Haftbefehl ergehen. Nach Abgabe der eV, wird der Schuldner in das öffentliche Schuldnerverzeichnis eingetragen. Ein Vermerk bei der Schufa, Creditreform usw. erscheint. Die Kreditwürdigkeit des Schuldners ist dahin. Ein Schuldner wird nach Abgabe der eV strafbar, wenn er Kredite aufnimmt oder Ratenkäufe tätigt, ohne dabei auf seine eV hinzuweisen.